Seit Montag, 16. März, gilt auf Weisung des Landes Niedersachsen eine Allgemeinverfügung zur Schließung von Schulen/Schulkindbetreuungseinrichtungen, Kitas und der Kindertagespflege. Zur Aufrechterhaltung wichtiger Infrastrukturbereiche ist darin auch die Kindernotbetreuung geregelt.
Die Stadt Braunschweig hat nun weitere Festlegungen getroffen, insbesondere damit Eltern aus diesen wichtigen Versorgungsbereichen weiterhin berufstätig sein können und nicht aufgrund der Kinderbetreuung in wichtigen Bereichen fehlen.
Zu den Berechtigten gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
Zu den Berechtigten gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
• Beschäftigte im Gesundheitsbereich
• medizinischer und pflegerischer Bereich
• Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, inklusive der kommunalen Handlungsfähigkeit (Kommunalverwaltung)
• Beschäftigte in den Bereichen Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
• Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
• Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge mit Sicherstellungsauftrag wie z. B. für die Wasser-, Strom-, Fernwärme-, Mineralöl- und Gasversorgung, Beschäftigte in den Bereichen Entsorgung, Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation, öffentlicher Nahverkehr, Kinderbetreuung sowie Bargeldversorgung
• medizinischer und pflegerischer Bereich
• Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, inklusive der kommunalen Handlungsfähigkeit (Kommunalverwaltung)
• Beschäftigte in den Bereichen Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
• Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
• Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge mit Sicherstellungsauftrag wie z. B. für die Wasser-, Strom-, Fernwärme-, Mineralöl- und Gasversorgung, Beschäftigte in den Bereichen Entsorgung, Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation, öffentlicher Nahverkehr, Kinderbetreuung sowie Bargeldversorgung
Eine Notbetreuung kann ebenfalls in besonderen Härtefällen in Anspruch genommen werden (z.B. konkrete Kündigungsandrohung, erheblicher Verdienstausfall und durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie festgestellte Härtefälle).
Aus Solidarität und zur Unterstützung aller Eltern in den genannter Berufsgruppen wird ab sofort ein Härtefall auch dann angenommen, wenn der zweite Erziehungsberechtigte nicht den genannten Berufsgruppen (Allgemeinverfügung) angehört und mehr als die Hälfte (über 50%), zum Familieneinkommen beisteuert. Der Härtefall begründet sich dadurch, dass durch die Übernahme der Betreuungsaufgabe der eigenen Kinder eine Reduzierung des Familieneinkommens um mehr als 50% droht.
In diesen Fällen müssen Eltern die Angaben durch Vorlage der letzten beiden Verdienstbescheinigungen in Ihrer Einrichtung belegen. Der Verdienstnachweis ersetzt dabei ausdrücklich nicht die Bescheinigung des Arbeitgebers, sondern ergänzt diese.
Eltern, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich mit ihrer Betreuungseinrichtung in Verbindung zu setzen.
Aus Solidarität und zur Unterstützung aller Eltern in den genannter Berufsgruppen wird ab sofort ein Härtefall auch dann angenommen, wenn der zweite Erziehungsberechtigte nicht den genannten Berufsgruppen (Allgemeinverfügung) angehört und mehr als die Hälfte (über 50%), zum Familieneinkommen beisteuert. Der Härtefall begründet sich dadurch, dass durch die Übernahme der Betreuungsaufgabe der eigenen Kinder eine Reduzierung des Familieneinkommens um mehr als 50% droht.
In diesen Fällen müssen Eltern die Angaben durch Vorlage der letzten beiden Verdienstbescheinigungen in Ihrer Einrichtung belegen. Der Verdienstnachweis ersetzt dabei ausdrücklich nicht die Bescheinigung des Arbeitgebers, sondern ergänzt diese.
Eltern, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich mit ihrer Betreuungseinrichtung in Verbindung zu setzen.
Fragen beantworten auch:
– Kita-Platzvermittlung, Tel. 0531/470-8493
– Kindertagespflege, Tel. 470-8451 sowie beim „FamS“ unter 0531/12055440
– Koordination Schulkindbetreuung, Tel. 470-8512
– Kita-Platzvermittlung, Tel. 0531/470-8493
– Kindertagespflege, Tel. 470-8451 sowie beim „FamS“ unter 0531/12055440
– Koordination Schulkindbetreuung, Tel. 470-8512
Weitere Informationen unter:www.braunschweig.de
Foto: oh/klimkin