Wer sich in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, darf ab sofort bestimmte Einrichtungen, darunter Schulen, Kitas, Hochschulen, Altenheime und Kliniken nicht mehr betreten.
Grundlage sind die vom Robert-Koch-Institut auf dessen Internetseite (www.rki.de) veröffentlichten Risikogebiete und von der Corona-Ausbreitung besonders betroffene Gebiete. Ziel ist es zu verhindern, dass Menschen, die in einem dieser Gebiete unterwegs waren und möglicherweise mit dem Corona-Virus infiziert sind, andere, besonders schutzbedürftige Menschen anstecken. Dazu gehören Kinder, Ältere, Menschen mit Behinderung sowie Beschäftigte im medizinischen und pflegenden Bereich. Das Betretungsverbot von Kliniken gilt nicht für erkrankte Menschen.
Sozialdezernentin Dr. Christine Arbogast warb bei den betroffenen eindringlich dafür, diese Vorgaben zu beachten. „Es dient dem Schutz von Menschen sowie der Aufrechterhaltung der Infrastruktur, die maßgeblich an der Bewältigung der Folgen der Corona-Epidemie arbeitet: die Kliniken.“
Konkret bezieht sich das Betretungsverbot auf Kindertageseinrichtungen, Tagespflege, Schulen, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wie Heime für ältere Menschen, Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen, Berufsschulen und Hochschulen sowie Landesbildungszentren.
Kinder sind dabei grundsätzlich besonders schutzbedürftig, auch wenn der Krankheitsverlauf bei ihnen offensichtlich mild ist. In Schulen und Kitas ist zudem die Übertragungsgefahr besonders hoch und damit die Gefahr, dass die Kinder das Virus in die Familien tragen. Die Eltern stehen in der Verantwortung, ihre Kinder nicht zur Schule oder in eine Betreuung zu schicken, wenn diese in einem Risikogebiet waren. Studierende und Beschäftigte in Hochschulen reisen überdurchschnittlich viel ins Ausland.
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen ihnen ein Aufenthalt in einem Risikogebiet in den vergangenen 14 Tagen bekannt ist, für den Zeitraum von 14 Tagen seit der Rückkehr nicht zu beschäftigen. Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung wird unterwww.braunschweig.deeingestellt.
Weitere Informationen unter:www.braunschweig.de