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Das Land Niedersachsen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April angepasst.

Dies bedeutet auch im Bereich Sport Lockerungen in Bezug auf die bislang geltenden Beschränkungen. Demnach ist es in Braunschweig ab sofort – unter Einhaltung gewisser Auflagen – wieder gestattet, öffentliche und private Outdoor-Sportanlagen zur Ausübung kontaktlosen Sports wie beispielsweise Tennis, Golf, Reiten oder Leichtathletik zu nutzen. Dies gilt sowohl für den Vereinssport, als auch für Freizeitsportlerinnen und –sportler. Auch Belegungspläne von durch die Stadt betreuten und verwalteten Sportanlagen gelten ab sofort wieder. Darüber hat die Stadt Braunschweig gestern die Vereine informiert. Das Land Niedersachsen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April angepasst. Dies bedeutet auch im Bereich Sport Lockerungen in Bezug auf die bislang geltenden Beschränkungen. Demnach ist es in Braunschweig ab sofort – unter Einhaltung gewisser Auflagen – wieder gestattet, öffentliche und private Outdoor-Sportanlagen zur Ausübung kontaktlosen Sports wie beispielsweise Tennis, Golf, Reiten oder Leichtathletik zu nutzen. Dies gilt sowohl für den Vereinssport, als auch für Freizeitsportlerinnen und –sportler. Auch Belegungspläne von durch die Stadt betreuten und verwalteten Sportanlagen gelten ab sofort wieder. Darüber hat die Stadt Braunschweig gestern die Vereine informiert. 

Bei der Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien gelten aufgrund der Corona-Pandemie zum Schutz vor Neuinfektionen jedoch weiterhin strenge Auflagen:

Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen zu halten
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen nur unter Einhaltung des Mindestabstands von zwei Metern betreten und genutzt werden
Die Nutzung von Duschen und Umkleiden in Vereinsheimen und Sportfunktionsgebäuden ist unzulässig
Bei der Nutzung von WC-Anlagen ist sicherzustellen, dass Duschen und Umkleiden nicht benutzt werden

Informationen für Vereine: Die zuvor genannten Auflagen beschränkten die sportliche Aktivität nicht auf Individualsportarten. Auch Mannschaftssportarten können eingeschränkt betrieben werden. Das heißt, der kontaktlose, nicht wettkampforientierte Trainingsbetrieb im Freien in Kleingruppen ist möglich. Dies darf unter Einhaltung aller Auflagen auch im öffentlichen Raum erfolgen. Vereine, die ihre Belegungszeiten an Sportanlagen nicht sofort im Vollen nutzen können oder möchten, können dies anderen Vereinen oder anderen Abteilungen des eigenen Vereins vorübergehend zur Verfügung stellen. Auf diese Weise können die Anlagen auch für andere Nutzungswünsche, wie beispielsweise Gymnastik im Freien, genutzt werden. Vereine, die nicht sofort in vollem Umfang ihre Nutzungszeiten in Anspruch nehmen möchten, teilen dies bitte der Stadt Braunschweig (Fachbereich Stadtgrün und Sport, Belegungsmanagement) per E-Mail an sportmanager@braunschweig.demit. 

Informationen für Freizeitsportler: Sportliche Aktivitäten im Freien, bei denen alle Auflagen eingehalten werden können, sind erlaubt und empfehlenswert. Genutzt werden können beispielsweise Braunschweigs Park- und Grünanlagen. 

Hinweise: Entsprechend der Verordnung des Landes Niedersachen bleiben sportliche Aktivitäten in geschlossenen Räumen (wie Turn- und Sporthallen, Gymnastik- und Krafträumen, Schießsportanlagen und Tanzsäle) vorerst unzulässig. Die öffentlichen und privaten Sportanlagen bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen; Vereinszusammenkünfte sind weiterhin nicht möglich.
Weitere Informationen unter: www.braunschweig.de

Foto: oh/u_91zgw5yq

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