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Gesetzlich vorgeschriebene Impfungen müssen nachgewiesen werden

Mit dem im März in Kraft getretenen Masernschutzgesetz sollen Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor der Infektionskrankheit Masern geschützt werden. Trotz bundesweiter Aufklärungskampagnen sind die Impflücken bei Masern in Deutschland weiterhin groß. Zwar haben 97,1 Prozent der Schulanfängerinnen und Schulanfänger die erste Impfung mit vollendetem 11. und 14. Lebensmonat bekommen. Doch die entscheidende zweite Masernimpfung, die bis zum zweiten Geburtstag erfolgen soll, weist Lücken auf. In der Folge wird die Impfquote von 95 Prozent, die den Gemeinschaftsschutz (immunologisch auch „Herdenschutz“ genannt) ausmacht, nicht erreicht. In der Stadt haben das Gesundheitsamt, die Ärztinnen und Ärzte, die Eltern und alle beteiligten Institutionen zu einem Durchimpfungsgrad von 94,6 Prozent bei Kindern im Einschulungsalter beigetragen. Damit diese Quote gehalten und noch erhöht wird, ruft die Stadt dazu auf, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen zwei Impfungen vollständig und rechtzeitig vorzunehmen.

„Impfungen gegen Masern schützen gegen eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit zum Teil schweren Komplikationen einhergehen kann“, sagt Braunschweigs Gesundheits- und Sozialdezernentin Dr. Christine Arbogast. „Immer noch werden in manchen Jahren hohe Fallzahlen und damit einhergehende Komplikationen und auch Todesfälle beobachtet. Auch in der aktuellen Situation mit dem Coronavirus darf der Masernschutz nicht vernachlässigt werden und sollte ernstgenommen und solidarisch umgesetzt werden.“ Vor Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten oder Schule muss für alle Kinder, die mindestens 14 Monate alt sind, der Masernschutz altersabhängig nachgewiesen werden. Dies geschieht vor allem zum Beginn des neuen Kindergarten- bzw. Schuljahres. Gleiches gilt für Personen, die in diesen Einrichtungen, in der Kindertagespflege und in medizinischen Einrichtungen arbeiten. Weiterhin gilt, dass Kinder bis zu ihrem zweiten Geburtstag eine zweite Masernschutzimpfung im Abstand von mindestens vier Wochen zur ersten Impfung erhalten sollten, da erst dann ein lebenslanger Schutz wahrscheinlich ist und den Ausbruch einer Erkrankung verhindert.

Erwachsene, die in einer Schule oder einem Kindergarten arbeiten wollen, müssen ebenfalls zwei Impfungen nachweisen. Ausgenommen von dem Gesetz sind Menschen, die vor 1971 geboren wurden, sowie solche mit medizinischen Kontraindikationen oder Personen, welche die Krankheit nachgewiesenermaßen durchlitten haben. Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung (Bestandskinder) betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ein Nachweis ist möglich in Form des Impfpasses oder eines ärztlichen Nachweises. Wird der Nachweis nicht erbracht so ist dies als Ordnungswidrigkeit zu bewerten. Das Gesundheitsamt Braunschweig informiert über den Masernschutz und berät Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinschaftseinrichtungen.  Kontakt: Tel. 0531 / 470 7022, E-Mail: gesundheitsamt@braunschweig.de.

Weitere Informationen zum Thema Masernimpfung im Internet  unter www.nlga.niedersachsen.de und www.masernschutz.de.

Foto: AdobeStock

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