fbpx


In Niedersachsen müssen nach der Corona-Verordnung des Landes Fahrgäste des öffentlichen Personenverkehrs in den Verkehrsmitteln und den hierzu gehörenden Einrichtungen grundsätzlich eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Die meisten Kundinnen und Kunden der Braunschweiger Verkehrs GmbH (BSVG) halten sich an die Regelungen und schützen so ihre Nachbarn in Bus und Bahn, aber leider noch immer nicht alle. Um hierauf zu reagieren und die Sicherheit für alle zu erhöhen, haben BSVG, Polizei und Stadtverwaltung vereinbart, mit gemeinsamen Streifen die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren. Dabei wird es keine flächendeckenden Kontrollen geben, sondern immer wieder stichprobenartige Überprüfungen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten auf allen Linien in gemischten Teams.
Ordnungsdezernent Dr. Thorsten Kornblum ist zufrieden, dass es in Braunschweig gelungen sei, gemeinsame Kontrollen durchzuführen. „Die Sicherheit der Braunschweigerinnen und Braunschweiger auch in Bussen und  Bahnen ist eine gemeinsame Aufgabe, der wir uns gemeinsam stellen“, sagte Kornblum am Dienstag, 1. September, bei der Vorstellung des Konzepts in einem Pressegespräch. „Es ist nicht möglich, permanent im ÖPNV präsent zu sein, schon weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Zentralen Ordnungsdienstes (ZOD) aufgrund der Coronapandemie seit Monaten ohnehin zahlreiche zusätzliche Aufgaben wahrnehmen müssen. Aber die Erfahrungen aus gemeinsamen Kontrollen mit der Polizei haben gezeigt, dass auch Stichproben- und Schwerpunktkontrollen zu Verhaltensänderungen führen.“ So habe die letzte große Kontrolle in der Gastronomie gezeigt, dass dort die Zahl der Verstöße gegen die Maskenpflicht rückläufig sei. Hier sei die Erkenntnis, dass nur durch konsequente Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ein neuer Lockdown verhindert werden könne, offensichtlich in weiten Teilen angekommen, so Kornblum.


„Die BSVG weist durch Aushänge sowie zusätzlich mit Durchsagen auf die Maskenpflicht hin und wirbt für deren Einhaltung“, sagt Geschäftsführer Jörg Reincke.

„Darüber hinaus werden die Fahrerinnen und Fahrer der Busse und Bahnen auch weiterhin auf die Einhaltung der Regelungen achten und Fahrgäste ermahnen.“ Auch die Kontrolleure der Verkehrs-GmbH seien grundsätzlich berechtigt, bei Verstoß gegen die Maskenpflicht vom Hausrecht der BSVG Gebrauch zu machen und Fahrgäste gegebenenfalls aus den Fahrzeugen zu verweisen. Zudem können die Kontrolleure Personalien aufnehmen und an die Ordnungsbehörde zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens weiterleiten.
Nach dem Schulstart mit der Wiederaufnahme des regulären Fahrplans ist mit einem Anwachsen der Fahrgastzahlen in Bussen und Bahnen zu rechnen. Zudem werden bei schlechterem Wetter wieder viele vom Fahrrad auf den ÖPNV umsteigen. Weil es somit zunehmend schwerer wird, Sicherheitsabstände einzuhalten, kommt dem Tragen eine Alltagsmaske eine besondere Bedeutung zu, um bei wieder ansteigenden Infektionszahlen die Pandemie zu begrenzen und neue Beschränkungen zu verhindern.
Die Bedeutung der Maskenpflicht unterstreicht der neue Bußgeldkatalog des Landes Niedersachen vom 26. August 2020. Er sieht für die fehlende Mund-Nasen-Bedeckung ein Bußgeld von 100 bis 150 Euro vor.

 

Rechtlicher Hintergrund

Paragraph 2 der Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 28. August 2020 schreibt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen vor, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen. Dies sind alle zu dem Personenverkehr gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen oder Aufenthaltsbereiche am Gleis oder an Busbahnhöfen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Verordnung ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Es muss also keine Maske getragen werden, zulässig sind auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder ähnliches.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss, wie der Name schon sagt, Mund und Nase bedecken. Das mitunter zu beobachtende Tragen unter der Nase oder gar am Kinn reicht nicht aus und ist auch als Verstoß gegen die Maskenpflicht bußgeldbewehrt.
Weitere Informationen unter: www.braunschweig.de

 

Foto: oh/clko
Tags:

Ähnliche Artikel

Keine Ähnliche Artikel