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Braunschweig hat mit 53,7 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in 7 Tagen den zweiten kritischen Inzidenzwert überschritten.

Damit gelten weitere einschränkenden Bestimmungen der Verordnung der Landes Niedersachsen sowie ab Donnerstag, 28. Oktober, die Allgemeinverordnung der Stadt Braunschweig, die für weite Bereiche der Innenstadt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung festlegt.
Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von 50 im Überblick:
 
Mund-Nasen-Bedeckung
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist werktags zwischen 10 und 23 Uhr in den rot markierten Bereichen in der Fußgängerzone sowie im Magniviertel Pflicht (siehe anhängende Karte). Auf Plätzen, auf denen die Wochenmärkte stattfinden, gilt die Maskenpflicht jeweils für die Dauer der Märkte. Dies wird ab morgen, Donnerstag, Pflicht; die Stadtverwaltung rät allerdings dringend, die Bestimmung ab sofort zu beachten.
 
Private Zusammenkünfte und Feiern
Maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder enge Angehörige. In gastronomischen Betrieben maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder enge Angehörige.
 
Sperrzeiten in Gastronomiebetrieben

Sperrzeiten von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens sind verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Zusätzlich ist der Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken untersagt.
 
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel

Maximal 10 Personen unter Einhaltung des Mindestabstands. Diese 10 Personen dürfen nur aus zwei Haushalten stammen (Angehörige ausgenommen). Angehörige dürfen den Mindestabstand unterschreiten.
 
Veranstaltungen mit sitzendem/teilweise stehendem Publikum

Maximal 100 Besucherinnen und Besucher. Ausnahmen nur mit genehmigten Hygienekonzepten, die in jedem Fall vorgelegt werden müssen.
 
Weitere Informationen auf www.braunschweig.de und www.niedersachsen.de.
 
 Foto: oh/OrnaW
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