Der Zentrale Ordnungsdienst der Stadt Braunschweig und die Polizei kontrollieren weiterhin die Einhaltung der Corona-Regeln: Kontaktbeschränkungen, Abstandhalten und das Tragen einer Mund-und-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum
Seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober wurden rund 86 Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung eingeleitet. Entsprechend der Verordnung der niedersächsischen Landesregierung sind Bußgelder zwischen 100 und 150 Euro vorgesehen.
Hintergrund und Zusammenfassung der Regelungen
Hintergrund ist die niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Demnach besteht für alle Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind. Ausgenommen von diesen Reglungen sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen mithilfe eines ärztlichen Attestes von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Sofern nicht im Rahmen eines Hygienekonzeptes Schutzmaßnahmen wie physische Barrieren (z.B. aus Plexiglas) bestehen, gilt dies auch für Mitarbeitende des Handels und der Dienstleistungen. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Bahnhöfen und Haltestellen gilt diese Pflicht – allerdings nicht für das Fahrpersonal. Weiterhin wurde – wie von der niedersächsischen Verordnung so vorgeschrieben – aufgrund der hohen Infektionszahlen und dem damit einhergehenden Inzidenzwert von über 50 das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung für weite Teile der Braunschweiger Innenstadt und die Wochenmarkte Ende Oktober im Rahmen einer Allgemeinverfügung angeordnet.
Seither gilt in Braunschweig: Alle Personen (ausgenommen Radfahrende) haben in den ausgewiesenen Bereichen der Innenstadt und auch auf Wochenmärkten eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen. Dies gilt auch unter freiem Himmel. Diese Verpflichtung besteht werktags zwischen 10 und 23 Uhr – unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingehalten werden kann oder nicht und auch unabhängig davon, ob die Personen gehen, stehen oder sitzen. In den ausgewiesenen Bereichen ist es aktuell auch nicht zulässig, mitgebrachte Speisen oder Getränke zu verzehren oder zu rauchen. Die Mund- und Nasenbedeckung darf dazu nur in abgrenzenden Bereichen mit einer geringeren Personendichte abgenommen werden. Diese Regelungen gelten auch auf den Wochenmärkten während der Marktzeiten. Dort gilt die Maskenpflicht für alle Personen – auch Händlerinnen und Händler aber auch Passantinnen und Passanten. Darüber sind die Marktbeschicker informiert worden, Mitarbeiter des städtischen Marktwesens achten ebenfalls auf die Einhaltung der Vorgaben.
Weitere Informationen unter: www.braunschweig.de
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