
Wer kurzfristig neben seinem Job die Pflege für eine*n Angehörige*n organisieren muss , kann sich dafür von seinem*seiner Arbeitgeber*in unbezahlt freistellen lassen. Betroffene haben dann die Möglichkeit, als Lohnausgleich das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Viele wissen jedoch gar nicht, dass sie Anspruch auf eine solche Leistung haben und wie sie sie erhalten. Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Braunschweig beantwortet dazu die wichtigsten Fragen und hilft auch bei der Antragstellung.
Die Situation kommt ganz unerwartet: Nach einem Krankenhausaufenthalt wird zum Beispiel der Vater pflegebedürftig und muss versorgt werden. In diesem Fall gibt es viel zu organisieren und die pflegerische Versorgung muss sichergestellt werden. Um die Situation für Berufstätige zu erleichtern, können sie sich vom Job freistellen lassen. „Für bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr kann das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Angehörige erhalten dann grundsätzlich 90 Prozent des ausfallenden Nettoarbeitsentgeltes als Lohnersatz“, weiß Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig. Diese Regelung gelte auch für Minijobber*innen und Auszubildende.
Ein Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht, wenn voraussichtlich ein Pflegegrad festgestellt werden wird oder dieser bereits zuerkannt wurde. Das Problem: Die wenigsten Betroffenen wissen, dass ihnen diese Leistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zusteht. „Die Beantragung, bei der auch eine Bescheinigung des*der behandelnden Arztes*Ärztin nötig ist, überfordert viele, weil solche Situationen ohnehin schon sehr emotional sind und viel zu organisieren ist“, so Bursie weiter. Daher hilft der SoVD in Braunschweig Ratsuchenden weiter.
Die Berater*innen prüfen, ob ein Anspruch besteht, stellen den Antrag und beantworten generell Fragen rund um das Thema Pflege. Der SoVD ist unter 0531 480 760 oder erreichbar. Weitere Kontaktdaten auf www.sovd-braunschweig.de.
Foto: oh/SovD
