
„Brauchtumsfeuer“ abzubrennen.
Dabei sind einige wichtige Grundregeln zu beachten. So darf nicht in jedem Garten ein Osterfeuer angezündet werden, da der öffentliche Charakter ein wesentlicher Bestandteil des Brauchtums ist. Diese Voraussetzung ist etwa bei einem Kleingarten- oder einem Sportverein gegeben, zu dem auch Vereinsfremde Zugang haben. Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß des beabsichtigten Feuers zu erhalten, sind die Osterfeuer unter Nennung eines Verantwortlichen bei der Abteilung Umweltschutz, Willi-Brandt-Platz 13, 38102 Braunschweig, Fax 470-6399, E-Mail umweltschutz@braunschweig.de zu melden. Dies ist bis zum 20. März möglich.
Osterfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden darf nur im Rahmen des jährlichen Pflanzenschnitts anfallender Baum- und Strauchschnitt. Das Feuer darf auf keinen Fall zur Beseitigung von sonstigen Abfällen (z.B. Haus- und Sperrmüll, Plastikabfälle) genutzt werden.
Mit dem Aufschichten des Brennmaterials sollte erst kurz vor Ostern begonnen werden, da das Lagern des Brennmaterials über einen längeren Zeitraum erfahrungsgemäß auch zum Ablagern von Abfällen führt. Die Abteilung Umweltschutz führt aus diesem Grunde Kontrollen der zum Abbrennen vorgesehenen Baum- und Strauchschnitte durch. Sollten dabei Abfälle gefunden werden, müssen diese sofort entfernt werden. Die Menge des Brennmaterials darf aus Sicherheitsgründen 150 Kubikmeter nicht überschreiten.
Das Osterfeuer muss innerhalb weniger Stunden, in der Regel von Einbruch der Dunkelheit bis Mitternacht, vollständig abgebrannt sein. Ist das Brennmaterial schließlich zu Asche verbrannt, ist die restliche Glut zu löschen und gegen Funkenflug mit Erde abzudecken.
Innerhalb einer Woche nach dem Abbrennen sind die Osterfeuerplätze zu säubern und die Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen.
