
Hinzu kommt: Wer sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet, vermeidet finanzielle Einbußen.
Für die Arbeitsuchendmeldung gelten klare Fristen. Werden diese nicht eingehalten, drohen Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld. Steht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bereits länger fest, muss die Meldung spätestens drei Monate vorher erfolgen. Wer erst später erfährt, dass ein Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis endet, muss sich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden bei der Arbeitsagentur melden. Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitsuchend-Meldung verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche.
Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf finanzielle Leistungen.
Im Jahr 2025 sprach die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar im Rechtskreis der Arbeitslosenversicherung (SGB III) 4.498 Sperrzeiten aus.
Davon entfielen 36,9 Prozent bzw. 1.660 Sperrzeiten auf verspätete Arbeitsuchendmeldungen. Die Betroffenen haben dadurch einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verloren. Im Vergleich zu 2024 ist die Zahl der Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldungen um 2,8 Prozent bzw. 400 gesunken.
Alle Informationen zum Thema finden sich online auf https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/ihre-schritte-wenn-sie-arbeitslos-werden/wie-sie-sich-arbeitsuchend-melden
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