Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Personen, die als enge Bezugspersonen einen Menschen mit Behinderung für eine stationäre Behandlung ins Krankenhaus begleiten müssen, Anspruch auf Krankengeld.
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Braunschweig weiß, was genau Betroffene hier beachten sollten.
Enge Bezugspersonen, die einen Menschen mit Behinderung für eine stationäre Krankenhausbehandlung begleiten müssen, haben, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden, einen Anspruch auf Krankengeld. „Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum, in dem die Begleitperson im Krankenhaus assistieren muss. Auch für ganztägige Krankenhausaufenthalte wird Krankengeld gezahlt“, erläutert Kai Bursie, Regionalleiter des SoVD in Braunschweig.
Als eine grundsätzliche Voraussetzung für eine Kostenübernahme muss die zu begleitende Person ein behinderter Mensch sein, der Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht. Außerdem muss aufgrund der Behinderung eine medizinische Notwendigkeit für die Begleitung vorliegen; etwa, weil die Begleitperson bei der Verständigung unterstützt.
Zum engen Personenkreis zählen unter anderem Eltern, Geschwister und Lebenspartner*innen oder eine Person, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem*einer nahen Angehörigen besteht. „Für Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld übernimmt dann die Krankenkasse die Kosten. Dafür muss das Krankenhaus der Begleitperson am Tag der Entlassung bescheinigen, dass eine Mitaufnahme medizinisch notwendig war“, so Bursie. Bei Bedarf könne auch eine vorläufige Bescheinigung zu Beginn oder während der Behandlung im Krankenhaus ausgestellt werden.
Bei Fragen stehen die Berater*innen des SoVD in Braunschweig gerne zur Verfügung. Sie können telefonisch unter 0531 480 760 erreicht werden und informieren auch zu weiteren Themen aus den Bereichen Gesundheit und Behinderung.
Weitere Kontaktdaten auf: www.sovd-braunschweig.de
Foto: oh/SoVD