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Beschränkungen an den stillen Feiertagen

Das Ordnungsamt der Stadt Braunschweig weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes für die Zeit von Donnerstag, 28. März (Gründonnerstag) ab 5 Uhr bis Sonnabend, 30. März, 24 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen verboten sind. Am Karfreitag, 29. März, sind zusätzlich verboten: in Räumen mit Schankbetrieb sämtliche Veranstaltungen, die über die Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (z. B. Musikdarbietungen, Preisskate und -kegeln etc.); öffentliche sportliche Veranstaltungen; alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer, wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.  

Am Karfreitag, 29. März, Ostersonntag, 31. März sowie Ostermontag, 1. April sind außerdem morgens von 7 bis 11 Uhr öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel, die nicht mit einem Gottesdienst zusammenhängen, verboten.

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